Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MUEG Mitteldeutsche Umwelt- und
Entsorgung GmbH (kurz: MUEG)

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1. Allgemeines

a) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten ausschließlich für Unternehmer nach § 14 HGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

b) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MUEG in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende, widersprechende oder auch zusätzliche ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils gelten nicht und sind ausgeschlossen. Vorstehendes gilt auch dann, wenn MUEG in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils diesen nicht gesondert widerspricht, oder Lieferungen ausgeführt, Werke erstellt oder Dienste erbracht hat.

2. Angebotsannahmefrist

Die Annahmefrist für die Angebote der MUEG beträgt 2 Wochen, sofern im Angebot der MUEG keine andere Frist bestimmt worden ist. Die Annahmefrist beginnt mit Zugang des Angebots.

3. Überlassung von Unterlagen und Geheimhaltung

a) An den von MUEG überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bestehen MUEG-seits Eigentums- und Urheberrechte.

b) Von MUEG überlassene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit diese als „vertraulich“ gekennzeichnet worden sind. Für deren Weitergabe an Dritte bedarf der andere Vertragsteil der ausdrücklichen und vorher erteilten schriftlichen Zustimmung der MUEG.

4. Allgemeine Preise - Zahlungsbedingungen

a) MUEG hat das Recht, durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil ihre Preise entsprechend zu bestimmen, sofern und soweit nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen (z.B. Preise der Vorlieferanten, Frachten, Löhne, Abgaben) eintreten. Diese werden dem Vertragspartner auf dessen Verlangen hin nachgewiesen. Außer im Fall von Dauerschuldverhältnissen findet vorgenannte Regelung keine Anwendung, wenn eine Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll.

b) Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise, hinzukommt die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.

c) Der Rechnungsbetrag ist brutto (ohne Abzug) spätestens binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

d) Sofern nicht gesondert im Angebot der MUEG ausgewiesen, beinhalten die Preise keine Gebühren und Auslagen (Kosten) gemäß den länderspezifischen Sonderabfallentsorgungsverordnungen o. ä. gesetzlichen Bestimmungen/ Verordnungen bzgl. der Andienungspflichten/ Zuweisungen von Abfällen. Solche Kosten hat der andere Vertragsteil zu tragen.

5. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder mit im Rechtsstreit entscheidungsreifen Gegenforderungen erfolgt. Auch vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind solche Forderungen die aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis erwachsen sind.

6. Leistungszeit

Der Beginn der von MUEG angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und das Vorliegen sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen durch den anderen Vertragsteil voraus.

7. Eigentumsvorbehalt

MUEG behält sich das Eigentum an gelieferten Materialien bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. (Eigentumsvorbehalt)

Sofern der Eigentumsvorbehalt aufgrund von Weiterveräußerung, Verbindung und oder Verarbeitung erlischt, tritt an dessen Stelle die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung (verlängerte Eigentums-vorbehalt). Die Regelung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

8. Haftungsbeschränkung/-ausschluss

a) MUEG haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt.

b) Für einfache Fahrlässigkeit haftet MUEG nur im Falle von der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

c) Die Haftung zueinander ist begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Haftung ist für den Einzelfall jedoch maximal auf den Umfang begrenzt, wie die von MUEG unterhaltene, für den Schadensfall angemessene Betriebshaftpflichtversicherung für den jeweiligen Schaden Deckung gewährt.

d) Dritten gegenüber haftet MUEG nach dem Grad des Mitverschuldens. Die Haftung von MUEG gegenüber der Kunden des anderen Vertragsteils ist im Innenverhältnis auf die Haftungsgrenze nach Abs. b und c beschränkt. Bei darüber hinausgehenden Ansprüchen wird der andere Vertragsteil MUEG vollumfänglich freistellen.

e) Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere haften die Parteien nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen und entgangenen Gewinn sowie Verlust von Informationen und Daten.

f) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, wie nach Produkthaftungsgesetz, oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

9. Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche des anderen Vertragsteils setzen voraus, dass dieser die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB erfüllt hat, sofern es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft handelt.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

10. Werkverträge/Ingenieurverträge

a) Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag oder Ingenieurvertrag, so gelten auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B VOB (VOB/B) bzw. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

b) Im Übrigen sind die aus den Verträgen geschuldeten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.

11. Lieferung von Kraftwerksreststoffen

a) Für alle Lieferungen von Reststoffen aus mitteldeutschen Braunkohlekraftwerken (Kraftwerksreststoffe) gelten zusätzlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht im Angebot der MUEG oder aufgrund vertraglicher Regelungen ausdrücklich von ihnen abgewichen wird.

b) Die Lieferung kann erst – soweit erforderlich – nach Vorlage des vorhabenbezogenen Nachweises der Zulässigkeit des Kraftwerks-reststoffeinsatzes im Sinne einer stofflichen Abfallverwertung vorgenommen werden.

c) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich des tatsächlichen Mengenaufkommens und anderweitig bereits bestehender Verwertungs- und Liefer-verpflichtungen. Im Fall von Lieferengpässen besteht kein Anspruch auf Ersatzlieferung eines nicht im Angebot ausgewiesenen oder vertragliche vereinbarten Kraftwerksreststoffes.

d) Zur Lieferung werden Straßen-Silofahrzeuge (Auflieger) eingesetzt. Der Empfänger hat die Entladung in geeignete Behälter zu gewährleisten. Die freie Entladezeit, das Standgeld etc. werden im Angebot/Vertrag gesondert benannt/vereinbart.

Die Zufahrt über befestigte Wege (Gesamtlast 40 t), eine freie Durchfahrtshöhe von 4 m, eine freie Höhe von 11 m für den Kippvorgang und ausreichend belastbarer Untergrund für die punktförmige Abstützung des Aufliegers müssen gegeben sein.

e) Alle Preise gelten für voll ausgelastete Fahrzeuge. Sollten Mindermengen benötigt oder bereits disponierte Fahrzeuge nicht oder nicht vollständig angenommen werden können, werden die entstehenden Mehraufwendungen gesondert berechnet.

f) Informationen zum Eigenschaftsbild der Kraftwerksreststoffe, Testmuster bis zu 10 kg, Probelieferungen im Straßen-Silofahrzeug (gegen Entgelt) werden auf gesonderte Anforderung des anderen Vertragsteils zur Verfügung gestellt.

g) MUEG übernimmt weder eine Eigenschafts- noch eine Eignungszusicherung. Die Verantwortung für den technisch und rechtlich korrekten Umgang (einschließlich hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter) mit den Kraftwerksreststoffen liegt ausschließlich beim Abnehmer bzw. anderen Vertragsteil. Die einschlägigen EU-Sicherheitsdatenblätter werden auf Verlangen des Abnehmers bzw. anderen Vertragsteils zur Verfügung gestellt.

h) MUEG übernimmt keine Haftung für Diskontinuitäten im Bauablauf infolge zeitweilig aufkommens- oder verkehrsbedingt reduzierter Bereitstellung der Reststoffe durch die Kraftwerke. Details der Lieferabwicklung sind rechtzeitig abzustimmen (bspw. Anfahrt, Betriebszeiten, Ansprechpartner). Lieferungen auf Abruf werden nur mit einem Vorlauf von mindestens 2 Werktagen (montags bis freitags) bearbeitet.

12. Abwasser

Ist Gegenstand des geschlossenen Vertrages die Einleitung von Abwasser in biologische Abwasser-reinigungsanlagen (Kläranlagen) der MUEG, so gilt die jeweilige betriebliche Indirekteinleitervorschrift der MUEG in der jeweils gültigen Fassung. Diese wird im Bedarfsfall separat vorgelegt.

13. Anlieferung von Abfällen zur Verwertung/ Beseitigung

a) Die Annahme von Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung erfolgt auf der Grundlage der für die jeweilige Anlage behördlich zugelassenen Abfallarten, Annahmebedingungen, sowie der einschlägigen Betriebsanweisungen der MUEG in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der Besucherordnung sowie der Betriebsstraßen-verkehrsordnung. Die für die jeweilige Anlage geltenden Annahmebedingungen sowie Betriebsordnungen werden dem Anlieferer bei Anfrage der jeweiligen Anlage separat übermittelt.

b) Der Erzeuger bzw. Anlieferer ist dafür verantwortlich, dass die Abfälle in ihrer Beschaffenheit von den Annahmebedingungen und Annahmegrenzwerten nicht abweichen. Die MUEG ist vorbehaltlos ermächtigt, Kontrollen der Abfälle vorzunehmen, um durch stichprobenartige analytische Überwachung die Einhaltung der zugelassenen Grenzwerte in den Betriebsstätten zu sichern. Bei festgestellten Abweichungen verpflichtet sich der andere Vertragsteil, die angefallenen Laborkosten vollumfänglich zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

c) Werden Abfälle abweichend von Ziffer 13 a) angeliefert, so ist der Erzeuger bzw. Anlieferer verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen, und die entstandenen Kosten für deren Lagerung, und/oder Aufbereitung und/oder Entsorgung vollumfänglich zu erstatten.

d) Für die Vorab- und Verbleibsnachweisführungen gelten die Vorgaben der Nachweisverordnung bzw. der EG-Verbringungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Gefährliche Abfälle im nationalen Bereich unterliegen den Regelungen der elektronischen Nachweis- und Registerführung.

e) Der Anlieferer/Beförderer der Abfälle hat vor Einfahrt in die jeweilige Betriebsstätte die erforderlichen Angaben zur Abfallart und Herkunft für die Anlieferungserklärung im Eingangsbereich eindeutig und wahrheitsgemäß anzugeben. Der Anlieferer/Beförderer bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Anlieferungserklärung/dem Wiegeschein die Einhaltung der Annahmebedingungen und die Richtigkeit der Angaben.

f) Ferner gelten die einschlägigen abfallrechtlichen Gesetze und Verordnungen.

g) Treten bei der Anlieferung von Abfällen innerhalb der Betriebsstätte Störungen auf, ist das Betriebs-personal zu verständigen. Den Weisungen des Betriebsstättenpersonals ist Folge zu leisten.

h) Im Bereich der Zufahrt und innerhalb der Betriebsstätte gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Befahren der Zufahrtswege und Kippstellen auf den Betriebsstätten erfolgt auf eigene Gefahr. Das Betriebspersonal wird die Zufahrtswege und Kippstellen befahrbar bzw. betriebsbereit halten. Die sichere Befahrbarkeit der Straßen und Arbeitsbereiche kann bei Witterungsunbilden eingeschränkt sein. Die Gewähr ist bei Nichtbeachtung der örtlichen Hinweistafeln oder der Weisungen des Betriebspersonals nicht gegeben. Schäden sind vor Verlassen der Betriebsstätte beim Betriebspersonal anzuzeigen. Nach Verlassen der Betriebsstätte behauptete Schäden werden nicht anerkannt.

14. Rechtswahlklausel

Auf den zugrunde liegenden Vertrag zwischen der MUEG und ihren gewerblichen Vertragspartnern findet vorbehaltlich anderweitiger individual Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

15. Zuständigkeitsvereinbarung, Gerichtsstandsvereinbarung, Streitbeilegungsverfahren

a) Die Parteien vereinbaren, dass ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland über alle aus und im Zusammenhang mit dem zu Grunde liegenden Vertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen.

b) Gerichtsstand ist der Sitz der MUEG.

c) Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

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